top of page

 

Vereinssatzung ACTMED e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „ACTMED“ im Folgenden “Verein” genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen in Afrika, dies umfasst

 

- Medizinische Behandlung, Betreuung von Kranken und Bedürftigen sowie

Prävention und Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung, die durch eigenständig entwickelte Projekte gefördert und verwirklicht werden, insbesondere die Verbesserung der Gesundheitsversorgung durch Aufbau und Förderung von Health- Care-Einrichtungen und der Errichtung und Unterhaltung eines Krankenhauses zur ambulanten und stationären Patientenversorgung

 

- die Förderung von Bildungs-, Erziehungs- und Berufsbildenden-

Maßnahmen durch Kooperationen mit vorhandenen Schul- oder

Ausbildungsbetrieben oder durch Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Schul- und

Ausbildungseinrichtungen

 

- Die Förderung christlicher Werte

 

- humanitäre Hilfeleistungen jeglicher Art, einschließlich Nothilfeprogramme (z. B. bei Hunger- und Naturkatastrophen) und Förderung von Lebensbedingungen durch die Identifizierung  und Mobilisierung von vorhandenem Ressourcen der lokalen Bevölkerung (dies schließt die Entwicklung diverser Kleinprojekt mit ein über deren Durchführung und finanzielle Unterstützung der Vorstand abstimmungsberechtigt ist).

 

 

Zur Finanzierung der Vereinszwecke bemüht sich der Verein um finanzielle und materielle Unterstützung durch Fördermitglieder, Firmen, Kirchen, sonstige Organisationen und Spenden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Zwecke werden nur durch eigene Tätigkeit des Vereins verwirklicht.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.

(2) Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.

(3) Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied / Fördermitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 6 Abs. 2. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme geben werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Jahresbeiträge erhoben.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Sollte der Vorstand aus mehreren Personen bestehen, haben diese Einzelvertretungsmacht.

(3) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die auch dem Vorstand angehören können. Sofern die Geschäftsführer dem Vorstand nicht angehören, sind sie berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Auswahl der und Entscheidung über die zu fördernden Projekte

- Verteilung der Geldmittel und Sachspenden

- Vorbereitung aller Aktivitäten des Vereins

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Aufstellung der Tagesordnung.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Eine stimmberechtigte Teilnahme an der Vorstandssitzung kann auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Vorstandsmitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten elektronischen Nachricht unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der elektronischen Nachricht oder Email an die letzten dem Vorstand bekannt gegebenen Kontaktdaten oder Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

 

§ 8 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.

(2) Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln.

(3) Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.

(4) Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt.

(5) Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen (geschäftsführender Vorstand).

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche, schriftliche oder elektronische Nachricht unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur fristgerechten Erfüllung der Vereinszwecke kann die Mitgliederversammlung auch in kürzeren Abständen einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen und Mitgliedsbeiträge.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei sämtlichen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Eine stimmberechtigte Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann für im Ausland lebende Mitglieder auch virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten elektronischen Nachricht unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der elektronischen Nachricht oder Email an die letzten dem Vorstand bekannt gegebenen Kontaktdaten oder Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen - einschließlich von Änderungen des Vereinszwecks - ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den eingetragenen Verein "Integrity Worldwide Deutschland e.V." die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Die Unterschriften sind absichtlich unkenntlich gemacht worden,  um zu vermeiden dass diese  Elemente missbraucht werden (z.B. für das Fälschen von Zahlungsanweisungen).

 

bottom of page